
Architektenrecht und seine Grundlagen auch auf das Baurecht
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Architektenrecht und die HOAI-Verordnung
Grundsätzlich regelt das Architektenrecht die Rechte sowie Pflichten von Architekten. Dabei handelt es sich nicht nur um ein einheitliches Gesetzbuch, sondern gilt eher als eine Art Querschnitt in Verbindung mit den Gesetzen zum Baurecht und auch anderen gesetzlichen Regelungen. Zum Architektenrecht gehören eine Reihe anderer gesetzlichen Grundlagen. Neben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, greifen auch Bestandteile des BGB in Gesetzesvorgaben ein. Aber auch gesetzliche Regelungen unter Bezugnahme der einzelnen Bundesländer sind Bestandteil im Architektenrecht. Ergänzend seien hier auch die rechtlichen Regeln der unterschiedlichen Architektenkammern zu nennen. Detaillierte Informationen und eine entsprechende Rechtsberatung führt ein Rechtsanwalt für Architektenrecht durch. Die häufigsten Themen, die in der Praxis im Rahmen des Architektenrechts vorkommen, sind das Architektenvertragsrecht, das Architektenhonorarrecht und das Architektenhaftpflichtrecht. Aber auch das Urheberrecht und das Berufsrecht haben Einfluss auf gesetzliche Regelungen. Eine wichtige Grundlage ist das Architektenvertragsrecht. Dies regelt Rechte und Pflichten zwischen Architekt und Auftraggeber. So wird in einem mündlichen oder schriftlichen Architektenvertrag festgelegt, welche Leistungen wie und vor allem wann zu realisieren sind. Zwischen den Vertragspartnern wird weiterhin darin festgelegt, in welcher Höhe und zu welchen Zeiten die Leistung bezahlt wird. Im Grundsatz besteht Vertragsfreiheit. Ist jedoch nichts Konkretes vorgegeben, so gilt ein solcher Vertrag als Werkvertrag nach BGB §§ 631 ff. Es sind allerdings Grenzbereiche gesetzt, die einzuhalten sind. Die Grenzen werden sowohl vom BGB aber auch durch die HOAI vorgegeben. Auch wenn besonders Architekten gern der HOAI den Vorrang geben, um vertragliche Regeln zu fassen, so sind aber die Regelungen des BGB erstrangig. Die einzelnen Leistungsphasen nach HOAI sind lediglich Anhaltspunkte für die auszuführende Leistung des Architekten zum jeweiligen Projekt. Damit kommt man selbstredend auf das Honorarrecht zu sprechen. Vom Grundprinzip ist das Honorar eine Frage der Verhandlungen. Jedoch wird dabei ein Grenzbereich gesetzt, den die HOAI fixiert. Denn die HOAI setzt sowohl Mindesthonorare, aber auch Höchsthonorare. Eine Neufassung der HOAI erfolgt im Jahre 2009. Auch zu diesem Thema wäre es ratsam sich an einen Rechtsanwalt für Architektenrecht zu wenden. |
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15 Aug 2007

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